Ursprungslandprinzip

Ursprungslandprinzip
Ursprungslandprinzip,
 
Prinzip der Besteuerung grenzüberschreitenden Handels: Die Besteuerung ist so zu gestalten, dass Güter ohne Rücksicht darauf, wo sie verwendet werden, nach den Steuerregeln des Landes der Produktion (Ursprungsland) belastet werden (Gegensatz: Bestimmungslandprinzip). Das Ursprungslandprinzip behandelt die Steuern als Standortfaktor wie andere Kostenfaktoren und ist daher besonders bei nach dem Äquivalenzprinzip erhobenen Unternehmensteuern und bei Umweltabgaben angemessen. Entscheidend ist die Höhe der Steuerbelastung; wo die Besteuerung technisch vorgenommen wird, ist irrelevant. Eine künftige Harmonisierungsregelung im Rahmen der EU, die vorsieht, dass Exporte im Exportland besteuert werden und dass diese Steuer dann beim importierenden Unternehmer im Importland als Vorsteuer abzugsfähig ist, läuft nicht auf das Ursprungslandprinzip hinaus, sondern verwirklicht wegen der Nachholwirkung (Umsatzsteuer) weiterhin das Bestimmungslandprinzip. Lediglich bei Direktimporten durch Verbraucher bestimmt sich die Mehrwertsteuerbelastung wegen der Einfuhrabgabenfreiheit nach dem Ursprungslandprinzip.

Universal-Lexikon. 2012.

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